Das Buchpreisbindungsgesetz – oder wie man sich in die Sackgasse lobbyiert

[Update, 11.03.2012: In der Abstimmung vom 11. März 2012 wurde das Buchpreisbindungsgesetz vom Schweizer Volk abgelehnt. Die Buchpreise können damit in der Schweiz (anders als etwa in Deutschland oder Österreich) frei von den Buchhändlern selbst festgesetzt werden.]

Am 11. März 2012 stimmt das Schweizer Stimmbevölkerung über ein Buchpreisbindungsgesetz ab, über das sich vor allem ausländische Online-Buchhändler wie Amazon freuen werden, inländische weniger.

Die Geschichte des Streits um die Buchpreisbindung ist lang. Angefangen hat sie 1999, als die Wettbewerbskommission die Preisbindung für unzulässig erklärte. Das Bundesgericht hielt diesen Entscheid 2007 abschliessend aufrecht, und auch der Bundesrat weigert sich, die Preisbindung als wettbewerbsrechtliche Ausnahme zuzulassen.

Letzteres wohl vorausahnend reichte Nationalrat Maitre bereits 2004 eine parlamentarischen Initiative ein, welche vom Parlament die Ausarbeitung eines Buchpreisbindungsgesetzes verlangte. 2009 endlich legte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK‑N) einen Bericht und einen Entwurf vor. Der Bundesrat nahm dazu Stellung und wies auf zahlreiche verfassungsrechtliche und inhaltliche Mängel des Entwurfes hin.

In der Sommersession 2oo9 begann die (ausufernde) parlamentarische Beratung im Nationalrat: Grösster Streit- und Diskussionspunkt war Absatz 2 von Artikel 2 des Entwurfes (vgl. Gesetzesfahne). Dieser wollte explizit «Bücher, die aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrags aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz versendet werden» von der Geltung des Gesetzes ausnehmen. Während der Nationalrat die Ausnahme zunächst beibehielt, wollte der Ständerat diese gar auf inländische Online-Buchhändler ausdehnen. Gegen diese Lösung betrieben Verleger und Buchhändler intensives Lobbying, weil – offensichtlich – damit der Zweck des Gesetzes unterlaufen worden wäre. Schliesslich wurde Absatz 2 ganz aus dem Gesetz gestrichen, in der Meinung, das Gesetz würde so nun auch für ausländische Online-Buchhändler Geltung haben.

Was in der Hitze des Gefechts aber unbemerkt blieb: die explizite Ausnahme des ausländischen Online-Buchhandels wäre schon im Entwurf gar nicht notwendig gewesen, schränkt doch Art. 2 Bst. b den Geltungsbereich des Gesetzes bereits auf Bücher ein, die «gewerbsmässig in die Schweiz eingeführt werden». Ein privater Schweizer Endabnehmer, der im Ausland ein Buch bestellt, führt dieses zwar in die Schweiz ein, tut dies jedoch nicht gewerbsmässig; der ausländische Online-Händler handelt zwar gewerbsmässig, führt das Buch aber nicht in die Schweiz ein (sondern ist, aus der Sicht seines Landes, höchstens Exporteur). Privat im Ausland bestellten Bücher fallen somit nicht unter das vom Parlament 2011 verabschiedet Buchpreisbindungsgesetz. – Das deutsche und das österreichische Buchpreisbindungsgesetz, wo die Bestimmungen des Schweizer Entwurfes offenbar abgeschrieben wurden, definieren ihren Geltungsbereich anders, sodass eine Ausnahme wie ursprünglich in Abs. 2 vorgesehen dort tatsächlich einen Sinn hat.

Die Befürworter des Gesetzes machen nun geltend, dies sei nicht so gemeint gewesen, sondern es sei immer klar gewesen, dass auch der Versand aus dem Ausland unter das Gesetz fallen solle. Das mag sein (es sprechen sogar einige Voten in der parlamentarischen Beratung für diese Ansicht), nur: am Ende geht der klare Wortlaut des Gesetzes solchen Meinungsäusserungen vor. Es spielt keine Rolle, was nicht in das Gesetz hinein geschrieben wurde, sondern was im Gesetz steht.

[Update, 31.01.12: Der Wille des Parlaments ist bei genauer Betrachtung nicht so klar, wie dies von den Befürwortern der Buchpreisbindung geltend gemacht wird. Wie erwähnt, hat zunächst der Nationalrat (27.05.09) der Ausnahme des ausländischen Online-Buchhandels vom Gesetz zugestimmt. Der Ständerat (02.12.09) wollte diese Ausnahme sogar auf den inländischen Buchhandel ausdehnen, was allerdings dem Nationalrat (06.12.10) zu weit ging und in der vollständigen Streichung dieses erweiterten Abs. 2 resultierte. Dabei ist zu beachten, dass der Nationalrat nur noch zwischen der vollständigen Streichung des Abs. 2 und dem Beibehalten der zu weit gehenden Fassung des Ständerates wählen konnte; ein Antrag (Freysinger) auf Rückkehr zur ursprünglichen Fassung des Nationalrates war zuvor zurückgezogen worden. Man kann also nicht sagen, ob der Nationalrat nicht die ursprüngliche Fassung der vollständigen Streichung vorgezogen hätte. Der Ständerat (02.02.11) folgte schliesslich dem Nationalrat (allerdings nur mit Stichentscheid des Präsidenten); und auch hier standen sich nur die vollständige Streichung und die weiterhin von der vorberatenden Kommission unterstützte weitergehende Fassung gegenüber.]

Die Volksabstimmung wird dem Gesetzestext weitere Legitimität verleihen, denn das Stimmvolk wird am 11. März 2012 über den nun vorliegenden konkreten Gesetzestext abstimmen – und nicht darüber, was das Parlament vielleicht wirklich gemeint haben könnte.

Das Parlament hat 2011 also ein Buchpreisbindungsgesetz verabschiedet, das zuerst vor allem den schweizerischen gegenüber dem ausländischen Online-Buchhandel benachteiligen und unter Druck setzen wird. Mit der weiteren Zunahme des Online-Handels dürften sich diese Auswirkungen auf die traditionellen Buchhandlungen ausweiten. Im Grunde müssten sich Verleger und Buchhändler dem Nein-Komitee anschliessen, denn das Gesetz in seiner heutigen Form wollten sie offenbar nicht.

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Kommentare

2 Antworten zu „Das Buchpreisbindungsgesetz – oder wie man sich in die Sackgasse lobbyiert“

  1. Hmmm. Zwei Dinge fallen mir da spontan auf: 1. Ein ausländischer Internethändler würde mit einem gewerbsmäßigen Versand wohl auch gewerbsmässig in die Schweiz einführen. 2. Eine Website, die sich auch an Schweizer Kunden richtet, stellt wohl ein Handeln in der Schweiz dar. Das gilt im UWG etc. ja auch so. Bei einem Onlinekauf erfolgt wohl der Abschluss des Kaufs zumindest teilweise in der Schweiz, so dass auch ein Handel in der Schweiz besteht. Dies unterliegt gem. 2b dem Gesetz, oder?

    1. Zu 1.: Nach allgemeinem Verständnis erfolgt «Einfuhr/Import» durch einen Inländer in sein eigenes Land, d.h. also durch den Besteller im Inland. Der ausländische Online-Händler hingegen führt aus seinem Land aus (als Exporteur) – dies zweifellos «gewerbsmässig».
      Zu 2.: Mit diesem Argument wäre ich einverstanden, wenn das Gesetz von Büchern, die «in der Schweiz angeboten werden» sprechen würde. Art. 2 lit. c spricht aber von «in der Schweiz gehandelt werden». Das verlangt doch mehr als nur ein Angebot. Zudem (als Argument aus der Systematik des Gesetzes): würde man den Handel so umfassend verstehen, dass auch schon das blosse Angebot darunter fällt, machte lit. b keinen eigenständigen Sinn mehr.

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